Kirchenaustritte:
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft muss beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts persönlich erklärt werden; ein über 14 Jahre altes Kind kann seinen Austritt selbst ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters erklären. Dabei sind der Ausweis und die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder Geschiedenen zusätzlich die Eheurkunde vorzulegen. Der Austritt wird mit dem Folgemonat der Erklärung wirksam.
Die schriftliche Austrittserklärung ist nur in notarieller Form oder mit notarieller Unterschriftbeglaubigung möglich.
Die
Gebühr für den Austritt beträgt
35.-- € inkl. 10.-- € für die Bescheinigung.