
1. Allgemeines
Der Bebauungsplan (BBP) ist das meistgenutzte und wichtigste Instrument der Bauleitplanung und dient zur Durchsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen einer Kommune. Er enthält die für jedermann gültigen rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung des festgesetzten Bereiches. Er bildet die Grundlage für den Vollzug weiterer Maßnahmen des Städtebaurechts, wie z.B. der Veränderungssperre, der Baulandumlegung, der Enteignung oder Entschädigung und schafft verbindliches Baurecht.
2. Aufstellung
Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt oder geändert wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Es besteht kein rechtlicher Zwang zur Erstellung von Bebauungsplänen. Der BBP muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, d. h. er darf diesem nicht widersprechen und wird von der Gemeinde gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Das Aufstellungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und den Trägern öffentlicher Belange, richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben des Baugesetzbuches.
3. Inhalt
In der Regel besteht ein Bebauungsplan aus der zeichnerischen Darstellung (Planteil), den textlichen Festsetzungen, der Begründung und ggf. einem Umweltbericht. Ein qualifizierter Bebauungsplan muss gemäß den Anforderungen des Baugesetzbuches mindestens folgende Festsetzungen aufweisen:
- Art der baulichen Nutzung (z. B. Allgemeines Wohngebiet)
- Maß der baulichen Nutzung (z. B. Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Baumasse)
- die überbaubaren Grundstücksflächen (meist durch Baugrenzen festgesetzt)
- und die örtlichen Verkehrs- und Erschliessungsflächen.
Fehlt eine dieser Festsetzungen, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan (z. B. einen Baulinienplan).
4. Vorhaben- und Erschliessungsplan
Eine Sonderform eines Bauleitplanes bildet der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP). Der VEP kann anstelle des Bebauungsplanes von der Gemeinde beschlossen werden, wenn sich ein Investor zur Durchführung eines Bauvorhabens samt der dazugehörigen Erschließungsmaßnahmen verpflichtet. Inbegriffen ist die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Investor. Er muss der Gemeinde zu diesem Zweck einen ausgearbeiteten Plan vorlegen, über den die Gemeinde im Rahmen einer Satzung entscheidet. Die geordnete städtebauliche Entwicklung darf aber auch durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan nicht beeinträchtigt werden.
5. Bebauungspläne der Stadt Selb
Die Stadt Selb verfügt derzeit über ca. 110 rechtsverbindliche Bebauungs- und Baulinienpläne, verteilt über das gesamte Stadtgebiet. Auch wenn einige Pläne bereits ca. 80 Jahre alt sind, besitzen sie immer noch Rechtskraft und müssen bei etwaigen Bauvorhaben berücksichtigt werden.
Details zu den rechtskräftigen Bebauungsplänen der Stadt Selb finden Sie hier….