S A T Z U N G
über die Benutzung der Stadtbücherei Selb
Aufgrund der Artikel 23 Satz 1 und 24 Absatz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Selb folgende Satzung
über die Benutzung der Stadtbücherei Selb
vom 19.11.1985,
zuletzt geändert am 30.08.2001
§ 1
Rechtsnatur der Stadtbücherei
(1) Die Stadtbücherei Selb ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Selb.
(2) Die Stadtbücherei dient der Förderung von Bildung und Erziehung. Mit dem Betrieb der Stadtbücherei erstrebt die Stadt keinen Gewinn. Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Etwaige Überschüsse aus dem Betrieb der Stadtbücherei verwendet die Stadt unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der weiteren Förderung der Stadtbücherei. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Benutzung
(1) Während der ortsüblichen bekannt gemachten Öffnungszeiten sind alle Einwohner der
Stadt Selb nach Maßgabe dieser Satzung zur Benutzung der Stadtbücherei berechtigt.
Andere Personen können zur Benutzung zugelassen werden.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Bücherei nur in Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen benutzen.
(3) Personen , von denen eine Gesundheitsgefahr für andere Benutzer der Bücherei ausgehen kann, z. B. weil sie selbst oder andere, mit denen sie zusammenleben, unter einer ansteckenden Krankheit leiden, ist die Benutzung der Bücherei untersagt.
(4) Die Benutzung der Stadtbücherei Selb ist nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Selb gebührenpflichtig.
§ 3
Aufenthalt und Verhalten in den Räumen der Stadtbücherei
(1) Der Aufenthalt in den Räumen der Stadtbücherei ist nur den Benutzern einschließlich ihrer Begleitpersonen erlaubt.
(2) Mit Ausnahme von Blindenhunden dürfen Hunde nicht in die Räume der Stadtbücherei mitgebracht werden.
(3) Taschen, Mappen, Gepäckstücke und ähnliche Gegenstände sind in den dafür vorgesehenen Schließfächern aufzubewahren oder in besonderen Fällen an der Ausleihtheke abzugeben. Die Schließfächer dürfen nur für die Dauer des Büchereibesuches belegt werden. Die Schlüssel der Schließfächer sind nach Benutzung im Schloss stecken zu lassen. Gegenstände, die sich außerhalb der Öffnungszeiten in den Schließfächern befinden, werden herausgenommen und als Fundsache behandelt.
(4) Andere Benutzer dürfen nicht mehr als unvermeidbar gestört oder belästigt werden. Insbesondere sind Rauchen, Essen und Trinken in den Räumen der Stadtbücherei nicht erlaubt.
(5) Den Anordnungen des Büchereipersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. Das Personal ist berechtigt, die zur Sicherung der Büchereibestände erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu treffen. Es ist insbesondere befugt, von jedem Benutzer einen amtlichen Ausweis oder den Benutzerausweis sowie den Inhalt mitgebrachter Aktenmappen und Taschen vorzeigen zu lassen.
§ 4
Ausleihungen
(1) Auf die Ausleihe von Büchereigegenständen besteht kein Rechtsanspruch. Ausleihungen erfolgen nur an die Inhaber eines für sie ausgestellten Benutzerausweises. Ist nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Selb für eine Personenmehrheit nur eine einheitliche Gebühr bestimmt, so finden die für den einzelnen Benutzer geltenden Bestimmungen dieser Satzung auf jede Person dieser Personenmehrheit Anwendung.
(2) Der Benutzerausweis wird von der Stadtbücherei nach Ausfüllen und Unterzeichnung einer Anmeldekarte und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises – bei Minderjährigen unter 16 Jahren eines sonstigen amtlichen Nachweises -, aus dem der aktuelle Wohnsitz hervorgeht, gegen Entrichtung der Benutzungsgebühr nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Selb ausgestellt. Ist nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Selb für eine Personenmehrheit nur eine einheitliche Gebühr bestimmt, so ist für jede Person dieser Personenmehrheit eine Anmeldekarte auszufüllen. Kinder unter 6 Jahren können nicht angemeldet werden. Bei Minderjährigen muss auf der Anmeldekarte zumindest eine sorgeberechtigte Person unterzeichnen. Diese übernimmt damit gesamtschuldnerisch die nach dieser Satzung bestehenden Pflichten des von ihm vertretenen Minderjährigen. Die auf der Anmeldekarte und dem Benutzerausweis festgehaltenen Daten sowie alle mit Ausleihungen in Zusammenhang stehenden Vorgänge werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert.
(3) Der Benutzerausweis hat eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten und kann vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer um jeweils 12 Monate verlängert werden. Er ist zur Ausleihe vorzulegen und ist nicht übertragbar; sein Verlust sowie Namens- und Wohnungsänderungen sind vom Ausweisinhaber oder seiner sorgeberechtigten Person unverzüglich der Stadtbücherei anzuzeigen.
(4) Die Weitergabe entliehener Gegenstände an Dritte ist verboten. Jeder Benutzer hat die urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(5) Jeder Benutzer ist verpflichtet, den von ihm ausgeliehenen Büchereigegenstand bis zum Ablauf der von der Stadtbücherei gesetzten Frist unaufgefordert zurückzugeben. Rückgabetag ist das bei der Ausgabe oder Verlängerung festgelegte Datum. Die Rückgabepflicht entsteht vor diesem Zeitpunkt, wenn die Stadtbücherei einen verliehenen Gegenstand zurückfordert. Zur Rückgabe ist auch die sorgeberechtigte Person verpflichtet, die die Anmeldekarte nach Absatz 2 unterzeichnet hat. Wird die Rückgabepflicht nicht rechtzeitig erfüllt, so sind unbeschadet der Pflicht zur Rückgabe außerdem Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Selb zu entrichten.
(6) Zieht ein Benutzer vor Ablauf der Leihfrist entliehener Büchereigegenstände aus dem Gebiet des Landkreises Wunsiedel weg, so hat er diese sowie den Benutzerausweis spätestens am Tag des Auszugs aus der Wohnung an die Stadtbücherei zurückzugeben.
(7) Die näheren Regelungen über die ausleihbaren Gegenstände, die Ausleihfrist und deren Verlängerung, Umfang der Ausleihe und Vorbestellungen trifft die Stadtbücherei. Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn die entliehenen Gegenstände nicht anderweitig vorbestellt sind. Ständig erneuerte Entleihungen ein und desselben Gegenstandes sind nicht zulässig.
(8) Vorbestellte Gegenstände werden für die Dauer von einer Woche während der Öffnungszeiten der Stadtbücherei für den Benutzer bereitgehalten.
§ 4a
Nutzung von Computern der Stadtbücherei
(1) Die Nutzung der für die Benutzer bestimmten Computer in der Stadtbücherei, insbesondere der Zugang zum Internet, wird von der Stadtbücherei geregelt. Der Zugang zum Internet wird nur ermöglicht, wenn der Benutzer sich schriftlich verpflichtet weder gewaltverherrlichende oder pornographische noch Seiten von Personen oder Vereinigungen aufzurufen, die wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen von den Ämtern für Verfassungsschutz in deren Jahresberichten aufgenommen sind sowie mit diesen Inhalten versehentlich aufgerufene Seiten sofort zu verlassen. Bei Minderjährigen ist die Mitunterzeichnung dieser Verpflichtungserklärung sowie die Zustimmung zur Internet-Nutzung zumindest eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Der Aufforderung der Bediensteten der Stadtbücherei zum Verlassen oder zum Unterlassen des Aufrufens von Internet-Seiten ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Verstoß gegen solche Anordnungen kann die Stadtbücherei die Internet-Nutzung sofort beenden. Die Wiederzulassung zur Internet-Nutzung erfolgt nur, wenn der Benutzer die Gewähr dafür bietet, künftig die entsprechenden Anordnungen zu befolgen.
§ 5
Bestimmungen über die Fernleihe
Die Stadtbücherei vermittelt auf Antrag an den Inhaber eines Benutzerausweises über den Deutschen Leihverkehr nach Maßgabe der Deutschen Leihverkehrsordnung Medien, über die sie selbst nicht verfügt.
§ 6
Behandlung der Büchereigegenstände
(1) Die Benutzer haben die ihnen anvertrauten Büchereigegenstände sorgfältig zu behandeln und vor jeder Beschädigung zu schützen. Veränderungen jeder Art, insbesondere Unterstreichungen, die Berichtigung von Fehlern und das Umbiegen von Blättern sind untersagt.
(2) Der Benutzer hat den Zustand eines jeden Büchereigegenstandes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass er den Gegenstand in einwandfreiem Zustand erhalten hat.
§ 7
Schadensersatzpflicht
(1) Der Benutzer haftet für jeden Schaden, der der Stadt durch den Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Für verlorene, beschmutzte oder sonst beschädigte Büchereigegenstände hat der Benutzer, auch wenn ihm ein persönliches Verschulden nicht nachzuweisen ist, in einer von der Stadtbücherei gesetzten angemessenen Frist vollwertigen Ersatz zu beschaffen. Gelingt ihm dies nicht, so bleibt es der Stadt überlassen, entweder einen angemessenen Wertersatz in Geld festzusetzen oder auf Kosten des Benutzers den gleichen oder einen gleichwertigen Gegenstand zu besorgen.
(3) Unbeschadet der Rückgabepflicht kann die Stadt Ersatz entsprechend Absatz 2 für entliehene Büchereigegenstände verlangen, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach der 2. schriftlichen Aufforderung zur Rückgabe an die Stadtbücherei zurückgegeben werden. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Benutzers gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 gelten die Aufforderungen zur Rückgabe auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Benutzer mitgeteilte Anschrift abgesandt sind uns als unzustellbar zurückkommen.
(4) Die Ersatzpflicht nach den Absätzen 1 bis 3 trifft auch die sorgeberechtigte Person, die nach § 4 Absatz 2 die Anmeldekarte unterzeichnet hat."
(5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(6) Soweit erforderlich, erfolgt die Heranziehung zum Schadensersatz einschließlich der Festsetzung der Höhe des Wertsatzes oder der Kosten für die Ersatzbeschaffung durch Leistungsbescheid.
§ 8
Haftungsausschluss der Stadt Selb
(1) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer einschließlich der Gegenstände, die als Fundsachen zu behandeln sind, übernimmt die
Stadt Selb keine Haftung.
(2) Die Stadt Selb haftet nicht für Schäden, die durch entliehene Büchereigegenstände (Medien) an Geräten, Daten und Datenträgern entstehen.
§ 9
Ausschluss von der Benutzung der Stadtbücherei
Wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, kann zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.