Sterbefälle:
Der Tod eines Menschen ist bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist. Zur Anzeige verpflichtet ist beim Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim der Träger der Einrichtung.
In allen anderen Fällen zeigen die Bestatter den Sterbefall an, sofern sie im handelsregister eingetragen sind. Ansonsten sind zur Anzeige des Sterbefalls die Familienangehörigen und jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von ihm aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet.
Wurden amtliche Ermittlungen durchgeführt, weil ein nichtnatürlicher Tod oder eine ungeklärte Todesursache in der Todesbescheinigung eingetragen ist, so zeigt die ermittelnde Behörde an.
Vorzulegen sind die Geburtsurkunde und der Nachweis über den Personenstand der verstorbenen Person z.B. Eheurkunde, Scheidungsnachweis, Nachweis über Todeserklärung etc.
Anzeigefrist ist der dritte auf den Tod folgende Werktag.