Geburten
Vaterschafts-, Mutterschaftsanerkenntnisse; Adoptionen
Geburten:
Die Geburt ist innerhalb von 8 Tagen (unter Einrechnung des Geburtstags) bei dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Vorzulegen sind die Geburtsurkunden der Eltern und bei miteinander verheirateten Eltern auch deren Eheurkunde.
Der Vater eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern kann gleich im Geburtseintrag eingetragen werden, wenn sein Anerkenntnis und die Zustimmung der Kindsmutter dazu vorliegen. Das Anerkenntnis und die Zustimmung können bereits vor der Geburt beim Standesamt oder beim Jugendamt des Wohnsitzes der Eltern abgegeben werden. Ebenso ist die vorherige Namensbestimmung möglich, wobei das eheliche Kind den Ehenamen der Eltern, bei getrennter Namensführung einen von ihnen beiden bestimmten Namen erhält. Bei nicht miteinander verheiratet Eltern erhält das Kind kraft Gesetzes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, sie kann aber dem Kind den Namen des Vaters mit dessen Zustimmung erteilen. Die Namenserteilung ist unwiderruflich !!
Vaterschaftsanerkennung:
Anerkenntnis zu einem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern s. Geburten.
Anerkennung der Vaterschaft während des Scheidungsverfahrens der Mutter bedarf zusätzlich zu ihrer Zustimmung auch der des Ehemannes. Das Anerkenntnis wird nach rechtskräftiger Scheidung wirksam und erübrigt die spätere Anfechtung der Vaterschaft beim Amtsgericht.
Erforderliche Unterlagen: Nachweis der anhängigen Scheidung, Abschrift der Eheurkunde der Mutter und Geburtsurkunden der Eltern.
Mutterschaftsanerkenntnis ist für den deutschen Rechtsbereich unbekannt, wird aber in verschiedenen Staaten als Voraussetzung zum Eintrag der Mutter im Geburtseintrag des Kindes verlangt. Die Beurkundung muss auf den Einzelfall abgestellt werden.
Adoption - Annahme als Kind:
Die Annahme als Kind wird dem Geburtseintrag beigeschrieben sobald der wirksame Beschluss des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Diesem Beschluss geht ein notarieller Annahmevertrag zwischen Annehmenden und Kind voraus. Nach wirksamer Annahme unterliegt der Geburtseintrag dem besonderen Datenschutz.