Große Kreisstadt Selb
Ludwigstraße 6
95100 Selb - Germany
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Räumpflicht im Winter für Haus- und Grundstücksbesitzer
Die Große Kreisstadt Selb weist darauf hin, dass Haus- und
Grundstücksbesitzer bei Eisglätte und Schneefall zur Sicherung der Gehwege
verpflichtet sind. Dies ist unter dem Punkt „IV. Sicherung der Gehbahnen im
Winter" der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen
Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter" der Stadt Selb geregelt. Die
Verordnung ist auf der Homepage der Stadt Selb unter „Rathaus" - „Stadtrecht" - „Öffentl. Sicherheit und Ordnung" - www.selb.de/stadtrecht - zu finden. Außerdem steht das Ordnungsamt für
Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die wichtigsten
Punkte der Verordnung:
Innerorts besteht für Gehwege eine Räum- und Streupflicht.
Ist keine bauliche Abgrenzung vorhanden, so gilt die gleiche Verpflichtung für
einen mindestens einen Meter breiten Streifen auf der Straße entlang der
Grundstücksgrenze. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn auf der
gegenüberliegenden Straßenseite ein Gehsteig vorhanden ist. Sollte nach dem
Schneeräumen weiterhin Rutschgefahr bestehen, müssen die Wege mit Splitt, Sand
oder Tausalz gestreut werden. Die Flächen müssen an Werktagen von 7 bis 20 Uhr
und an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr verkehrssicher gehalten werden.
Daher ist auch ein mehrmaliges Räumen am Tag nicht auszuschließen.
Als Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks trägt man die
Räumpflicht mit dem Eigentümer des Vorderliegergrundstücks, also dem
Grundstück, das direkt an der Straße anliegt, zu gleichen Teilen. Die beiden
Parteien müssen untereinander regeln, wie die Räum- und Streupflicht aufgeteilt
wird.
Ablagerungen von Schnee und Eis am Rand der Geh- und
Fahrbahn dürfen weder den Verkehr noch die Fußgänger behindern. Außerdem ist es
nicht gestattet Schnee und Eis auf die Straße zu schieben. Auch private
Flächen, die direkt an der Straße anliegen und für den Fußgängerverkehr nötig
sind, müssen mindestens einen Meter breit geräumt werden. Abflussrinnen,
Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung
freizuhalten.
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der
Pflichten, kann eine Geldbuße zwischen 5 und 1.000 Euro verhängt werden.
Presseinfo der Stadt Selb vom 21.12.2022
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