Standesamt

Das Standesamt bietet Ihnen vielfältige Services und Leistungen. Wir sind für Sie da, wenn Sie Anliegen haben, die Einfluss auf Ihren Personenstand haben.

Dazu gehört auch, dass wir für Sie Urkunden ausstellen oder gegebenenfalls berichtigen. Eine Übersicht der wichtigsten Informationen zu den Leistungen des Standesamts finden Sie auf dieser Seite.

Geburt

Geburten

Die Geburt ist innerhalb von 8 Tagen (unter Einrechnung des Geburtstags) bei dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Vorzulegen sind die Geburtsurkunden der Eltern und bei miteinander verheirateten Eltern auch deren Eheurkunde.

Der Vater eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern kann gleich im Geburtseintrag eingetragen werden, wenn sein Anerkenntnis und die Zustimmung der Kindsmutter dazu vorliegen. Das Anerkenntnis und die Zustimmung können bereits vor der Geburt beim Standesamt oder beim Jugendamt des Wohnsitzes der Eltern abgegeben werden. Ebenso ist die vorherige Namensbestimmung möglich, wobei das eheliche Kind den Ehenamen der Eltern, bei getrennter Namensführung einen von ihnen beiden bestimmten Namen erhält. Bei nicht miteinander verheiratet Eltern erhält das Kind kraft Gesetzes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, sie kann aber dem Kind den Namen des Vaters mit dessen Zustimmung erteilen. Die Namenserteilung ist unwiderruflich.


Vaterschaftsanerkennung

Anerkenntnis zu einem Kind nicht miteinander verheirateter Eltern s. Geburten.
Anerkennung der Vaterschaft während des Scheidungsverfahrens der Mutter bedarf zusätzlich zu ihrer Zustimmung auch der des Ehemannes. Das Anerkenntnis wird nach rechtskräftiger Scheidung wirksam und erübrigt die spätere Anfechtung der Vaterschaft beim Amtsgericht.

Erforderliche Unterlagen:

  • Nachweis der anhängigen Scheidung
  • Abschrift der Eheurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunden der Eltern

Mutterschaftsanerkenntnis ist für den deutschen Rechtsbereich unbekannt, wird aber in verschiedenen Staaten als Voraussetzung zum Eintrag der Mutter im Geburtseintrag des Kindes verlangt. Die Beurkundung muss auf den Einzelfall abgestellt werden.


Adoption - Annahme als Kind

Die Annahme als Kind wird dem Geburtseintrag beigeschrieben sobald der wirksame Beschluss des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Diesem Beschluss geht ein notarieller Annahmevertrag zwischen Annehmenden und Kind voraus. Nach wirksamer Annahme unterliegt der Geburtseintrag dem besonderen Datenschutz.


Eheschließungen

Anmeldung der Eheschließung

Der Eheschließung muss die mündliche oder schriftliche Anmeldung vorangehen. Zuständig ist das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eines der Verlobten. Die Anmeldung der Eheschließung ist die förmliche Prüfung durch das Standesamt, ob der Ehe nach deutschem Recht Ehehindernisse entgegenstehen.

Dazu sind von den Verlobten vorzulegen:

  • aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister mit allen Hinweisen,
  • wenn Sie schon einmal verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten der Nachweis der früheren Ehe oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie deren Auflösung (aktuelles Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister)
  • bei gemeinsamen Kindern deren Geburtsurkunde, in der sie als Eltern eingetragen sind
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde zum Zwecke der Eheschl.
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass.

Beide Verlobten müssen volljährig sein. In bestimmten Fällen oder bei Ausländerbeteiligung sind weitere Unterlagen erforderlich.

Eheschließung

Die Eheschließung ist nicht - wie die Anmeldung - an einen der Wohnsitze oder gewöhnlichen Aufenthalte der Verlobten gebunden; zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.
Soll die Eheschließung im Ausland erfolgen, wird dort sehr oft ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.

Hochzeitstermin

Eheschließungen finden im Standesamt Selb während der Dienstzeiten und auch an Samstagen statt. Wir reservieren Ihnen gerne Ihren Wunschtermin.

Trauräume der Stadt Selb

In Selb heiraten Sie stilgerecht auf Porzellan. Dieser Porzellanboden hat - wie das Zerschlagen von Porzellan am Polterabend - eine gewisse symbolische Bedeutung, es soll dem Paar Glück bringen. Sind mehr als 25 Gäste bei Ihrer Trauung zu erwarten, steht der Rathaussaal  gegen eine Gebühr zur Verfügung.
Gerne können Sie im Anschluß an Ihre Trauung einen Sektempfang anbieten.
Weitere Trauräume stehen im Porzellanikon - dem Staatlichen Museum für Porzellan im Rosenthal Museum (max. 30 Gäste), in der Ruine (Außenbereich) und dem Auditorium (max. 200 Gäste) zur Verfügung.


Sterbefall

Der Tod eines Menschen ist bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist. Zur Anzeige verpflichtet ist beim Sterbefall im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim der Träger der Einrichtung.

In allen anderen Fällen zeigen die Bestatter den Sterbefall an, sofern sie im handelsregister eingetragen sind. Ansonsten sind zur Anzeige des Sterbefalls die Familienangehörigen und jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von ihm aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet.

Wurden amtliche Ermittlungen durchgeführt, weil ein nichtnatürlicher Tod oder eine ungeklärte Todesursache in der Todesbescheinigung eingetragen ist, so zeigt die ermittelnde Behörde an.

Vorzulegen sind die Geburtsurkunde und der Nachweis über den Personenstand der verstorbenen Person z.B. Eheurkunde, Scheidungsnachweis, Nachweis über Todeserklärung etc.

Anzeigefrist ist der dritte auf den Tod folgende Werktag.


Personenstandsfall im Ausland

Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag der Ehegatten, oder wenn beide verstorben sind auf Antrag deren Eltern oder Kinder im Eheregister nachbeurkundet werden; dabei kann von den Ehegatten durch gemeinsame Erklärung ein Ehename bestimmt werden.

Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben kann dies auf Antrag im Geburten- oder Sterberegister nachbeurkundet werden. Antragsberechtigt sind bei einer Geburt die Eltern, das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder, bei Verstorbenen die Eltern, Kinder, Ehegatte oder Lebenspartner. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist in der Regel das Wohnsitzstandesamt des Betreffenden oder der Antragsberechtigten.


Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft muss beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts persönlich erklärt werden; ein über 14 Jahre altes Kind kann seinen Austritt selbst ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters erklären. Dabei sind der Ausweis und die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder Geschiedenen zusätzlich die Eheurkunde vorzulegen. Der Austritt wird mit dem Folgemonat der Erklärung wirksam.

Die schriftliche Austrittserklärung ist nur in notarieller Form oder mit notarieller Unterschriftbeglaubigung möglich. Die Gebühr für den Austritt beträgt 35.-- € inkl. 10.-- € für die Bescheinigung.


Beglaubigung von Urkunden, Dokumenten und Unterschriften

Die Urkunden für die gesetzliche Rentenversicherung sind gebührenfrei.

In Bayern werden folgende Gebühren erhoben:
Eheurkunde Gebühr 12.-- €
Geburtsurkunde Gebühr 12.-- €
Sterbeurkunde Gebühr 12.-- €
Mehrsprachige Urkunde Gebühr 12.--€
(zur Benutzung im Ausland - braucht in den Vertragsstaaten und vielen anderen Ländern nicht übersetzt werden -)

Die Gebühren können in bar, mit Verrechnungsscheck beglichen oder im Voraus auf das Konto der Stadt Selb bei der Sparkasse Hochfranken, IBAN: DE81780500000430011288, SWIFT-BIC: BYLADEM1HOF überwiesen werden, dabei bitte den Verwendungszweck angeben.

Die Gebühr beträgt 5 €, das Original ist mit vorzulegen.

 

Urkunden oder Auskünfte aus Personenstandsregistern werden nur den Personen erteilt, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen müssen aus Datenschutzgründen ein rechtliches Interesse an der Auskunft glaubhaft machen.

 

Je nach Aufwand liegen die Gebühren zwischen  15  € und  100 €. Die Gebühr wird erhoben für Auskünfte aus Personenstandsbüchern, für die entweder kein Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige notwendige Angaben gemacht werden können.

In Selb sind Kirchenbücher der evangelischen Kirche bis einschließlich 1900, der katholischen Kirche bis einschließlich 1866 vorhanden (Auskunftsstand 2006). Alle vorherigen Kirchenbücher beider Konfessionen lagern im Kirchenbucharchiv, 93047 Regensburg, Am Ölberg 2; Tel. 0941-52061